Verein zur Förderung der Leichtathletik im Chiemgau e.V.
(VFL Chiemgau)

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Leichtathletik im Chiemgau e.V.“. Er hat seinen Sitz in Traunstein und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Leichtathletik in den Landkreisen Traunstein und Berchtesgadener Land. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Förderung und Ehrung jugendlicher Leichtathleten, Organisation und Durchführung von Chiemgaumeisterschaften und Dokumentation der regionalen Leichtathletik. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mitzuteilen. Eine Streichung ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge und Spenden

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages, sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Beiträge sind keine Spenden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Ausschüsse und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der zugleich sportlicher Leiter ist, und dem 3. Vorsitzenden, der zugleich Schatzmeister ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der drei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der verbleibenden Amtszeit ein neues Mitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Kontrolle des Vorstandes

Zur Kontrolle des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Diesen Personen sind auf Verlangen sämtliche Vereinsunterlagen auszuhändigen. Jährlich hat mindestens eine Kassenprüfung stattzufinden. Die Entlastung der Vereinsleitung erfolgt von der Mitgliederversammlung nach Anhörung der Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vereinsausschüsse

Zur Unterstützung der Vorstände und zur Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben werden drei Ausschüsse gebildet, die von je einem Vorstandsmitglied geleitet werden. Der 1. Vorsitzende leitet den Ausschuss „Öffentlichkeitsarbeit“, der sportliche Leiter den Ausschuss „Sport“ und der Schatzmeister den Ausschuss „Verwaltung“. Die Ausschussleiter berufen selbstständig eine von ihnen für notwendig befundene Anzahl an Mitarbeitern. Die genauen Aufgaben der Ausschüsse bestimmt der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins ist oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vereinsleitung schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dies geschieht durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse und durch Bekanntmachung auf der Internestseite des Vereins. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliedsversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten oder dritten Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der von der Vereinsleitung festgelegten Tagesordnung beschließen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienen Mitglieder Beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Mitgliedsbeitrag, über Satzungsänderungen und alle Punkte, die Gegenstände der Tagesordnung sind. Sie wählt und entlastet den Vorstand. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse müssen in ein Beschlussbuch eingetragen und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder erfolgen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder zwei Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abwickeln und das Vereinsinventar in Geld umsetzen. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Bayerischen Leichtathletikverband, Sportkreis Südostoberbayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das nach der Auflösung verbleibende Vermögen muss an den Sportkreis Oberbayern -Südost im Bayerischen Leichtathletikverband überwiesen werden mit Verwendungszweck nach § 2 dieser Satzung.

Die Satzung tritt am 1. April 2005 in Kraft.